Allgemeines
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Vertrages.
Rechte und Pflichten
- Der Vertragsinhalt stellt eine von den Organen der Auftragsnehmer unterfertigte Vertragsurkunde dar. Insbesondere mündliche Äußerungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind unverbindlich. Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung, sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.
- Arbeiten werden, falls nicht anders vereinbart und mit Ausnahme von Feiertagen, in der Zeit von Montag bis Freitag durchgeführt.
- Die vereinbarte Arbeitszeit wird so eingehalten, daß weder der Betrieb des Auftraggebers behindert, noch die Arbeiten erschwert werden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft, mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.
- Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte bei und verpflichtet sich, kein Personal einzusetzen, von welchem dem Auftragnehmer bekannt ist, dass dessen Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis hat.
- Es ist dem Personal des Auftragnehmers ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke zu nehmen sowie Schreibtische oder andere Behältnisse zu öffnen, soweit dies nicht zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
- Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind über den Umfang der Tätigkeiten sowie der Einsatzzeiten zu informieren. Das Personal des Auftragnehmers ist instruiert, Anweisungen betreffend die Durchführung der Arbeiten, nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegenzunehmen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sein Personal anzuweisen, alle Gegenstände, die als „Fundgegenstände“ qualifiziert werden können, unverzüglich bei einer hiezu vom Auftraggeber bezeichneten Person abzugeben.
- Maschinen und Geräte werden vom Auftragnehmer beigestellt, welcher auch das notwendige Service durchführt bzw. veranlaßt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, daß Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen. Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren. Der Auftraggeber bestätigt, dass anlässlich der Auftragserteilung keinerlei Risken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannung etc.) vorliegen. Sofern in der Folge derartige Risken auftreten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Unfall eines Mitarbeiters des Auftraggebers oder von Dritten, welcher in kausalem Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers steht, ist dem Auftragnehmer unverzüglich (längstens innerhalb von 3 Tagen) unter Bekanntgabe sämtlicher wesentlicher Umstände schriftlich mitzuteilen, andernfalls jegliche Haftung des Auftragnehmers entfällt.
- Werden bei der Leistungserbringung selbstfahrende Arbeitsmittel (im Sinne der Arbeitsmittelverordnung) des Auftraggebers eingesetzt, so erteilt dieser den Mitarbeitern des Aufragnehmers, denen eine Fahrbewilligung (blauer Ausweis gemäß AUVA) ausgestellt wurde, eine Fahrerlaubnis.
- Der Auftraggeber liefert, falls für die Leistungserbringung notwendig, ohne Berechnung, kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen.
- Werden durch den elektrischen Strom einer elektrischen Anlage, eines elektrischen Betriebsmittels oder durch Blitzschlag Personen getötet oder gesundheitlich geschädigt, so ist dies der nächsten Polizei- oder Gendarmerienstelle, bei den der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, unverzüglich mitzuteilen.
- Zur Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel betreibt. Wenn dieser dazu nicht in der Lage ist oder bei Unfällen durch Blitzschlägen, ist jeder, der das Ereignis oder seine Folgen wahrnimmt, zur Mitteilung verpflichtet.
Erweiterte Rechte und Pflichten bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten
- Die Reinigungsleistung bezieht sich auf eine übliche Nutzung des Vertragsobjektes und den damit verbundenen Verschmutzungsgrad. Zu erbringende Reinigungsleistungen, welche durch einen darüberhinausgehenden Verschmutzungsgrad (etwa durch Bauarbeiten, Renovierungen, Reparaturen, besondere Veranstaltungen, etc.) bedingt sind, stellen Sonderleistungen dar. Werden Sonderleistungen erbracht, obgleich hierüber das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer nicht hergestellt wurde, ist dieser berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei ihm geltenden Stundensätze bzw. Materialkosten in Rechnung zu stellen.
- Für alle Arten von Reinigungsarbeiten empfangen die eingesetzten Reinigungskräfte Anweisung von der von uns bestimmten Objektleitung. Diese ist im Bezug auf das Weisungsrecht Vertreter des Auftragnehmers.
- Bei Personalausfall (Krankheit, Urlaub etc.) wird durch organisatorische Maßnahmen der Leistungsumfang abgedeckt.
- Reinigungs- sowie Pflegemittel (auch für die Desinfektion) sowie das komplette Kleinmaterial, wie Reibtücher etc. werden vom Auftragnehmer beigestellt. Ätzende und säurehaltige Mittel - mit Ausnahme für Toiletten - werden nicht verwendet.
- Der Auftraggeber stellt einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung.
- Das Reinigungspersonal erhält einheitliche Arbeitskleidung mit dem Schriftzug des Auftragnehmers.
Preise und Zahlung
- Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweilige Berufsgruppe des ausführenden Personals. Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung.
- Die Rechnung ist, falls nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kassa ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden Ihnen Verzugszinsen von 1 % p.M. in Rechnung gestellt, weiters gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen als vereinbart.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist sämtliche vertraglichen vereinbarten Leistungen seinerseits einzustellen und nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder seine weitere Tätigkeit von der Begleichung des aushaftenden Entgeltes und der prompten Vorauszahlung jenes Entgeltes, welches für die nächste Periode zu entrichten ist, abhängig zu machen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die maßgebliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, mit sofortiger Wirkung die Vereinbarung zur Auflösung zu bringen.
- Zahlungsart ist Telebanking.
Gewährleistung und Haftung
- Sollte der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, wie Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epedemische Krankheiten, und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen. Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart. Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.
- Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei den Arbeiten entstehen und die sein Personal schuldhaft verursacht. Für Schäden, die innerhalb von 3 Tagen vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung (Ausnahme Taubenabwehr).
- Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet. Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche, besteht nicht.
- Die dem Personal des Auftragnehmers übergebenen Schlüssel können bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt werden, - bis maximal EUR 3.650,00.
Rücktritt und Kündigung
- Längerfristige Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist, mittels eingeschriebenem Brief, beendet werden.
Sonstiges
- Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber keine vom Auftragnehmer in seinem Objekt eingesetzte Person innerhalb von 8 Monaten nach Austritt zu beschäftigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich der gegen diese Bestimmung verstoßende Vertragspartner, eine Vergütung von EUR 2.200,00 als Pönale zu bezahlen, die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt.
- Die Vertragsteile vereinbaren als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit der für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichte und die Anwendung österreichischen Rechts. Erfüllungsort ist Wien.

